Gerät man in einen Verkehrsunfall, ob als Beteiligter oder als Zeuge, sollte man wissen, wie man zu handeln hat. Besonders wichtig ist dies jedoch im Falle von Verletzten. Es ist sogar strafbar, wenn man Verletzten an einer Unfallstelle nicht hilft, also an so einer Unfallstelle vorbeifährt, sofern nicht schon andere Helfer eingetroffen sind. Dieser kurze Unfallratgeber soll einige Unsicherheit dabei nehmen.
Konkret gilt es erst einmal, die Unfallstelle zu sichern. Dazu schaltet man die eigene Warnblinkanlage ein und stellt das Warndreieck in 50 Meter bzw. auf Autobahnen und Landstraßen in 100 Meter Entfernung auf. Außer im Falle von leichten Blechschäden empfiehlt es sich und ist bei Verletzten ohnehin erforderlich, die Polizei und gegebenenfalls den Rettungsdienst zu alarmieren. In jedem Unfallratgeber wird man einen Verweis auf Erste-Hilfe-Kenntnisse bzw. mindestens auf lebensrettende Sofortmaßnahmen finden. Dies sind absolute wichtig, um Verletzten entsprechend beistehen zu können, bis Fachpersonal eintrifft. Auf jeder Straße, aber besonders auf der Autobahn sidn Unfallwesten erforderlich, um von den Straßenteilnehmern besser gesehen zu werden.
Handelt es sich um kleine Blechschäden oder vielleicht ist sogar nach einem gedämpften Zusammenstoß kein Schaden ersichtlich, so ist es nicht notwendig, die Polizeit zu verständigen. Dies kann man jedoch tun, sollte sich der andere Unfallbeteiligte unkooperativ zeigen. Auf keinen Fall sollte man auf irgendeinem Dokument schriftlich ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen. Dieser Unfallratgeber ist aber nur eine Kurzfassung der wichtigsten Regeln.
Unfallwagen Ankauf – Unfallwagen verkaufen – www.aymans-automobile.ch